Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 15.11.2023 | 1 Kommentar| Jetzt bewerten
Inhaltsverzeichnis
Als „Widerspruch“ im juristischen Sinne wird ein Rechtsbehelf gegen behördliche beziehungswiese gerichtliche Entscheidungen bezeichnet, der in verschiedenen rechtlichen Bereichen Anwendung findet:
- Arbeitsrecht
- Grundbuchrecht
- Markenrecht
- Mietrecht
- Verwaltungsrecht
- Zivilprozessrecht
Der Widerspruch ist – zusammen mit dem daraufhin eingehenden Widerspruchsbescheid – gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung als Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit im Verwaltungsrecht anzusehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diesbezügliche Regelungen von den Ländern unterschiedlich erlassen werden; mancherorts ist das Widerspruchsverfahren bereits abgeschafft worden, so dass im Falle einer Nichtakzeptanz eines Verwaltungsaktes seitens des Empfängers gleich eine Klageerhebung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht möglich ist.
Im Verwaltungsrecht haben Personen, welche mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, das Recht, Widerspruch gegen diese einzulegen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei besagter Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, welcher von der Behörde erlassen wurde, oder um einen von der Behörde abgelehnten Verwaltungsakt, welcher von dem betroffenen Bürger beantragt worden war. Zu beachten ist jedoch, dass der Widerspruch innerhalb einer einmonatigen Frist nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erfolgen muss. Ausnahmen gelten in jenen Fällen, in denen es versäumt worden ist, den Betroffenen auf diese Widerspruchsfrist hinzuweisen: ist dieser Fall eingetreten, gilt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Liegt allerdings ein offensichtlich grob rechtswidriger Bescheid seitens einer Behörde vor, so kann auch noch nach Jahren gegen diesen Widerspruch eingelegt werden [VerwG Frankfurt (Oder), 25.06.2008, 6 K 584/04].
Doch auch falls die Widerspruchsfrist versäumt worden sein sollte, kann sich der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen dennoch gegen den Verwaltungsakt auflehnen: kann er nachweisen, dass wichtige Gründe (beispielsweise eine Krankheit) ihn daran gehindert haben, Kenntnis von diesem zu nehmen, kann er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Wenn die zuständige Behörde dies genehmigt, hat der Betroffene das Recht, danach Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen.
Wird ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erhoben, ist die zuständige Behörde dazu verpflichtet, diesen auf seine Rechtmäßigkeit beziehungsweise Zweckmäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise aufzuheben. Ist die Ausgangsbehörde allerdings der Auffassung, dass der von ihnen ausgestellte Verwaltungsakt korrekt und der Widerspruch somit unbegründet ist, muss sie das Verfahren an die zuständige Widerspruchsbehörde (in der Regel die Aufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde) abgeben. Die Entscheidung, ob dem Widerspruch stattgegeben wird oder nicht liegt somit bei dieser.
Zu beachten ist, dass die Erhebung des Widerspruchs in der Regel zu einer aufschiebenden Wirkung führt. Dies bedeutet, dass für die Dauer des Widerspruchsverfahrens der Verwaltungsakt nicht befolgt werden muss.
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt muss generell schriftlich beziehungsweise bei der Widerspruchsbehörde mündlich zur Niederschrift erhoben werden. Er bedarf einer Unterschrift des Empfängers des Verwaltungsaktes. Eine Übersendung auf elektronischem Weg ist somit nicht gestattet [Hessische LSG, 11.07.2007, L 9 AS 161/07], außer wenn die zuständige Behörde dies explizit erlaubt. Ansonsten stehen der postalische Weg sowie die Versendung per Fax zur Verfügung.
Bitte beachten: eine telefonische Annahme des Widerspruchs ist nicht gültig.
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