Diese E-Mail habe ich an das Bundesministerium des Innern im Zusammenhang mit der Anfrage "Qualitätsstandards bei der Vergabe, Erstellung von Gutachten sowie beim Umgang mit Gutachtenergebnissen" https://fragdenstaat.de/a/11076 gesendet.
Sehr geehrte/r << Anrede >>,
in Ihrem Schreiben vom 25.08.2015, 13:08, führen Sie aus:
> Leider kann auch die von Ihnen übersandte E-Mail-Adresse ...@sprechrun.de nicht als persönliche E-Mail-Adresse gewertet werden.
Ich bitte um Auskunft, welche Kriterien, aus welcher Akte werden von Ihnen angewendet, um zu beurteilen, ob eine E-Mail-Adresse als "persönliche E-Mail-Adresse gewertet werden" könne oder nicht.
Ich habe Ihnen für die Antwort auf meine Anfrage #11076 eine E-Mail-Adresse ...@sprechrun.de mitgeteilt, ein elektronisches Postfach, das von mir selbst verwaltet wird. Mit einem Mausklick auf den Impressum-Link der Website sprechrun.de können Sie sich vergewissern, dass sprechrun.de inkl. der elektronischen Postfächer von mir selbst verwaltet werden.
Zum Verständnis - wenn man die E-Mail-Adresse mit der konventionellen Postadresse vergleicht, dann ist sprechrun.de ein digitales Grundstück, das ich für eine monatliche Gebühr angemietet habe. Dieses digitales Grundstück ist genauso ein Bestandteil meiner persönlichen Kommunikation wie die konventionelle Postadresse, meine Mobilfunk- oder Faxnummer. Ich kann auf diesem digitalen Grundstück beliebig viele elektronische Postfächer einrichten. Sie können die Impressum-Angaben für das digitale Grundstück sprechrun.de auch in der allgemein zugänglichen Datenbank denic.de verifizieren.
Ob ich für die Anfragen an das Bundesministerium des Innern zu meiner besseren Organisation ein elektronisches Postfach auf meinem persönlichen digitalen Grundstück verwende, fällt unter mein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ebenso fällt unter das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, ob ich für dieses elektronische Postfach eine Beschriftung "xyz-blabla(at)sprechrun.de" verwende. Nach meiner Auffassung hat eine Behörde, der Staat bei der Wahl meiner E-Mail-Adresse kein Mitspracherecht. Genauso wie der Staat bei meiner Entscheidung, unter welcher Adresse ich eine Wohnung miete oder kaufe, bei welchem Provider ich eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse nutze, nichts zu sagen hat.
Ich bitte Sie, Ihre Antwort auf meine meine Anfrage #11076 elektronisch an die E-Mail-Adresse ...@sprechrun.de zu schicken und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. §7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. §8 EGovG Gebrauch.
Sollten Sie meiner Bitte bezüglich der Zustelladresse ...@sprechrun.de für die Antwort auf meine Anfrage "Qualitätsstandards bei der Vergabe, Erstellung von Gutachten sowie beim Umgang mit Gutachtenergebnissen [#11076]" nicht nachkommen, bitte ich um eine Auskunft, wer Ihr/e Dienstvorgesetzte/r ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gustav Wall
Dieser Artikel wurde lektoriert von R. von Barghorn
Betreff: Anfrage "Qualitätsstandards bei der Vergabe, Erstellung von Gutachten sowie beim Umgang mit Gutachtenergebnissen"
Datum: Mon, 7 Sep 2015 09:16:30 +0000
Von: ... @bmi.bund.de
An: ... @sprechrun.de
Sehr geehrter Herr Wall,
für Ihre E-Mail vom 6. September 2015 danke ich Ihnen.
Nach nochmaliger Prüfung Ihres Antrages, die Auskunft zu Ihrer Anfrage "Qualitätsstandards bei der Vergabe, Erstellung von Gutachten sowie beim Umgang mit Gutachtenergebnissen" auf elektronischem Weg übersandt zu bekommen, gelange ich unter Zugrundelegung Ihrer Ausführungen vom 6. September 2015 und der Tatsache, dass Sie in Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift angegeben haben, zu dem Ergebnis, dass Ihre Identität für die von Ihnen benannte E-Mail-Adresse nachvollziehbar ist.
Der Bescheid wird daher an ... @sprechrun.de übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Referat Z I 4 (Justiziariat, Vertragsmanagement, Anwendung IFG/IWG)
Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin
Tel.: 030/18 681-...
Fax: 030/18 681 ...